Rentenversicherungspflicht: wer muss einzahlen?

Wer ist rentenversicherungspflichtig? Angestellte, Minijob, Midijob, Selbstständige nach § 2 SGB VI, freiwillige Beiträge und die geplante Pflicht für Selbstständige.

Junge Frau liest am Küchentisch Unterlagen aus einem Ordner
Bild möglicherweise ganz oder teilweise KI-generiert.

Rentenversicherungspflichtig sind Angestellte, Azubis, Midijobber und grundsätzlich Minijobber (3,6 % Eigenanteil, Befreiung möglich). Selbstständige sind nur in bestimmten Berufen pflichtversichert, etwa Lehrkräfte, Hebammen, Handwerksmeister und Kunstschaffende über die KSK. Alle anderen können freiwillig zwischen 112,16 € und 1.571,70 € im Monat zahlen. Eine Pflicht für alle Selbstständigen ist geplant.

Rentenversicherungspflicht: die kurze Antwort

Wer angestellt arbeitet, ist automatisch in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert – auch in Ausbildung, im Midijob und grundsätzlich im Minijob. Selbstständige sind dagegen meist nicht pflichtversichert, außer in bestimmten Berufen wie Lehrkräften, Hebammen, eingetragenen Handwerksmeistern oder Kunstschaffenden über die Künstlersozialkasse. Beamte sind befreit, sie bekommen eine Pension.

Wer pflichtversichert ist

GruppePflicht?Beitrag 2026
Angestellte und Azubisja18,6 %, halb Arbeitnehmer, halb Arbeitgeber
Midijob (603,01–2.000 €)jareduzierter Arbeitnehmeranteil, volle Rentenpunkte
Minijob (bis 603 €)ja, Befreiung auf Antrag3,6 % Eigenanteil, Arbeitgeber 15 %
Eltern in Kindererziehungszeitja, 3 Jahre je Kindzahlt der Bund
Pflegende Angehörigeja, ab Pflegegrad 2 und 10 Stunden pro Wochezahlt die Pflegekasse
Beziehende von Arbeitslosengeld I, Krankengeldjazahlen Arbeitsagentur bzw. Kasse
Beamte, Richter, SoldatenneinBeamtenversorgung
Mitglieder von Versorgungswerken (Ärzte, Anwälte …)befreit auf AntragBeitrag ans Versorgungswerk

Was ein Minijob ohne Befreiung bringt und kostet, rechnet der Minijob-Rechner. Für den Übergangsbereich: Midijob-Rechner.

Selbstständige: wer trotzdem Pflicht hat

Nach § 2 SGB VI sind unter anderem diese Selbstständigen pflichtversichert:

  • Lehrkräfte, Dozenten und Erziehende ohne eigene versicherungspflichtige Angestellte
  • Pflegepersonen, Hebammen und Entbindungspfleger
  • Kunstschaffende und Publizisten – über die Künstlersozialkasse, die den „Arbeitgeberanteil“ trägt
  • Handwerker in der Handwerksrolle (zulassungspflichtiges Handwerk), bis 18 Jahre Pflichtbeiträge erreicht sind
  • Arbeitnehmerähnliche Selbstständige: ohne eigene Angestellte, dauerhaft im Wesentlichen für einen Auftraggeber
  • Hausgewerbetreibende, Küstenschiffer und Küstenfischer, Seelotsen

Pflichtversicherte Selbstständige zahlen 2026 einen Regelbeitrag von 735,63 € im Monat, Existenzgründer in den ersten drei Jahren die Hälfte. Auf Antrag zählt das echte Einkommen, mindestens 112,16 € und höchstens 1.571,70 € im Monat. Wer nicht sicher ist, ob er pflichtversichert oder sogar scheinselbstständig ist, kann bei der Deutschen Rentenversicherung ein Statusfeststellungsverfahren beantragen.

Freiwillig oder auf Antrag versichern

Alle anderen Selbstständigen können wählen:

  • Antragspflichtversicherung: innerhalb von fünf Jahren nach Start der Selbstständigkeit. Dann gelten Pflichtbeiträge – mit vollem Schutz bei Erwerbsminderung.
  • Freiwillige Beiträge: jederzeit, zwischen 112,16 € und 1.571,70 € im Monat. Sie zählen für die Altersrente, reichen aber nicht für die Erwerbsminderungsrente.
  • Private Vorsorge: ETF-Depot, ab 2027 auch das geförderte Altersvorsorgedepot, das erstmals für Selbstständige offensteht.

Was sich rechnerisch mehr lohnt, zeigt der Rechner Gesetzliche Rente vs. ETF im Status „Selbstständig“. Die Abwägung: Gesetzliche Rente oder ETF?

Kommt die Pflicht für alle Selbstständigen?

Eine Altersvorsorgepflicht für Selbstständige steht im Koalitionsvertrag. Die Alterssicherungskommission hat im Juni 2026 empfohlen, neue Selbstständige ab einem Stichtag zu verpflichten – wahlweise über die gesetzliche Rente oder private Produkte – und bestehenden Selbstständigen ein Opt-out zu lassen. Ein Gesetz gibt es Stand Oktober 2026 noch nicht, ein Entwurf ist angekündigt.

Befreiung vom Minijob: lohnt sich das?

Mit 3,6 % Eigenanteil kostet ein 603-€-Minijob rund 21,71 € im Monat. Dafür zählen die Monate voll für Wartezeiten (Rente mit 63, Erwerbsminderung, Reha) und es gibt Entgeltpunkte. Wer sich befreien lässt, behält das Geld, verliert aber diese Zeiten. Für Menschen mit Lücken im Versicherungsverlauf ist die Pflicht meist ein gutes Geschäft. Mehr: Minijob-Grenze 2026.

Kurz zusammengefasst

Angestellte, Azubis, Midi- und Minijobber sind pflichtversichert, Beamte nicht. Selbstständige nur in bestimmten Berufen – alle anderen entscheiden selbst und sollten das bewusst tun. Eine Pflicht für alle Selbstständigen ist geplant, aber noch nicht beschlossen.

Alle Angaben ohne Gewähr. Keine Renten- oder Rechtsberatung. Rechengrößen Stand 2026.

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Häufige Fragen

Wer ist rentenversicherungspflichtig?

Alle Angestellten und Azubis, Midijobber, Minijobber ohne Befreiung, Eltern in Kindererziehungszeit, pflegende Angehörige und Beziehende von Arbeitslosengeld I. Beamte sind befreit.

Sind Selbstständige rentenversicherungspflichtig?

Meist nicht. Pflicht gilt nach § 2 SGB VI unter anderem für Lehrkräfte, Pflegepersonen, Hebammen, Handwerker in der Handwerksrolle, Kunstschaffende über die KSK und arbeitnehmerähnliche Selbstständige mit einem Hauptauftraggeber.

Was kostet die Rentenversicherung für Selbstständige?

Pflichtversicherte zahlen 2026 den Regelbeitrag von 735,63 € im Monat oder einkommensgerecht auf Antrag. Freiwillige Beiträge liegen zwischen 112,16 € und 1.571,70 € im Monat.

Sollte ich mich im Minijob befreien lassen?

Meist nicht. Rund 21,71 € im Monat Eigenanteil bei 603 € bringen volle Pflichtbeitragszeiten für Rente mit 63, Erwerbsminderungsschutz und Reha.

Kommt eine Rentenpflicht für Selbstständige?

Sie ist im Koalitionsvertrag angekündigt und von der Alterssicherungskommission empfohlen, Stand Oktober 2026 aber noch kein Gesetz. Diskutiert wird eine Pflicht für neue Selbstständige mit Wahlfreiheit.

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